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Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen
der Firma WGD Datentechnik AG
I. Umfang der Lieferungen oder Leistungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen
schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen
worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder
die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden (im
Folgenden: Lieferer), falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche
Auftrag des Bestellers maßgebend.
2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben
oder ausdrücklich vereinbart ist.
3. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes
Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen
oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit
die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält
sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt
vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich
gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen
sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich
zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen
des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht
werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen
übertragen hat.
5. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
6. Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte
mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
II. Preise
Die Preise gelten bei Lieferung oder Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich
Verpackung.
Unter einem Warennettowert von 100,00 EUR pro Bestellung wird ein Mindermengenzuschlag
von 10,00 EUR fällig.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen
wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen,
die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
III. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher
ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung
nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der
Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung
erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Soweit
der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer nach Satz 1 zustehen, die
Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25 v. H. übersteigt,
wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
freigeben.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen
ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen
ist, hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter
ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Besteller dem Lieferer für den entstandenen
Ausfall.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt
stets Namens und im Auftrag für den Lieferer. In diesem Fall setzt sich
das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache
fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall
der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache
des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller
den Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das
so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer verwahrt.
Zur Sicherung der Forderungen des Lieferers gegen den Besteller tritt der Besteller
auch solche Forderungen an den Lieferer ab, die ihm durch die Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der
Lieferer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zu leisten frei Zahlstelle
des Lieferers.
2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
V. Frist für Lieferungen oder Leistungen
1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen
schriftlichen Erklärungen maßgebend. Artikel I, 1, Satz 2 gilt entsprechend.
Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher
vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben,
die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist
angemessen verlängert.
2. Die Frist gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung
innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht
oder abgeholt worden ist. Falls die Anlieferung sich aus Gründen, die der
Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten
bei der Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten
Frist erfolgt ist.
3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich
auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer
Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.
4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert,
so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld
in Höhe von ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen
Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v.H. begrenzt,
es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen
vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über,
in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
VI. Gefahrübergang
1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der
Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung
der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten
trägt.
2) Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung
der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden
Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung
auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch
und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
VII. Entgegenahme
1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände
aufweisen, vom Besteller
entgegenzunehmen.
2. Teillieferungen sind zulässig.
VIII. Gewährleistung
1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung
der vom Lieferer gelieferten Ware bei dem Besteller.
3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel
aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird
der Lieferer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach
seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist dem Lieferer stets Gelegenheit
zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche
bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.
5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen,
verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge in 6 Monaten.
Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer
und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.
6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung,
ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes
und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen,
die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten
unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen,
so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,
sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom
Lieferer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung
des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht
ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer bestehen
nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich
zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen
hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen
den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
9. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
im Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
IX. Haftung
Für Personenschäden sowie in den Fällen, in denen der Lieferer
einschließlich seiner gesetzlichen Vertreter sowie seiner Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hat, haftet der Lieferer uneingeschränkt.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lieferer nur, sofern eine Pflicht
verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von
wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht) Diese Haftung ist in der Höhe
nach auf folgende Beträge beschränkt:
10.000,00 EUR für Vermögensschäden
10.000,00 EUR für Sachschäden
Der Lieferer steht nur für den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden ein.
Der Lieferer haftet in keinem Fall für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden,
insbesondere entgangenen Gewinn, oder vergebliche Investitionen, soweit nicht
vorsätzliches Handeln gegeben ist oder aufgrund sonstiger gesetzlicher
Bestimmungen ein entsprechender Haftungsausschluss- /beschränkung unzulässig
ist.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Vereinbarungen
unberührt.
X. Gerichtsstand
1. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem Vertrag in Zusammenhang
stehenden Ansprüche ist Darmstadt, sofern der Lieferant Vollkaufmann ist.
2. Es findet ausschließlich deutsches Recht - unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
- Anwendung.
XI. Verbindlichkeit des Vertrages
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche
Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder
eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. |
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