Einkaufsbedingungen der Firma WGD Datentechnik AG
1. Geltungsumfang
Für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten neben der jeweiligen
Bestellung ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Abweichungen bzw. anderslautende
oder entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie ausdrücklich
als "Gegenangebot" gekennzeichnet und von der WGD AG schriftlich anerkannt
werden; sie werden weder stillschweigend noch durch schlüssiges Handeln,
wie Entgegennahme der Ware, Vertragsbestandteil. Soweit Werkleistungen erbracht
werden, gelten ergänzend die Werklieferungsbedingungen der Firma WGD AG.
2. Bestellung und deren Annahme
Es gelten nur schriftliche und unterschriebene Bestellungen. Ihre Annahme erfolgt
entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten oder
durch Absendung der bestellten Ware, bzw. der ersten Teillieferung. Mündlich,
telefonisch oder fernmündlich aufgegebene Bestellungen bedürfen immer
der schriftlichen Bestätigung der WGD AG, z.B. durch eine Bestellung mit
dem Zusatz "Nur Bestätigung". Der Lieferant hat sicherzustellen,
dass daraufhin keine Doppellieferungen entstehen. Sollte eine solche dennoch
erfolgen, behält sich die WGD AG das Recht zur Rückgabe des zuviel
Geleisteten auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vor.
Die WGD AG kann die Bestellung widerrufen, wenn der Lieferant sie nicht innerhalb
einer Frist von 2 Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung)
oder die Ware bzw. die erste Teillieferung nicht innerhalb der vorgenannten
Frist eingegangen ist. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung
ab, so ist die WGD AG nur gebunden, wenn die WGD AG der Abweichung schriftlich
zugestimmt hat.
Änderungen und Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn
sie von der WGD AG schriftlich bestätigt worden sind.
Die WGD AG kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss
verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung
sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder
Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.
3. Unteraufträge
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, ist die Vergabe von Unteraufträgen
nur mit schriftlicher Zustimmung der WGD AG zulässig.
4. Lieferung
4.1. Als tatsächlich geliefert und für die Berechnung maßgebend,
gelten Mengen und Beschaffenheit der Ware gemäß den Ermittlungen
und Prüfungen der WGD AG-Wareneingangskontrolle.
4.2. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Erbringung von Leistungen
geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage
mit dem Eingang bei der von der WGD AG angegebenen Empfangsstelle über.
4.3. Für jede Lieferung ist eine ausführliche Versandanzeige oder
ein Lieferschein einzureichen. Jeder Sendung ist ein Packzettel beizufügen.
Etwaige Teillieferungen, die nur aufgrund besonderer Vereinbarung zulässig
sind, sind als solche zu kennzeichnen. Auf Versandpapieren, Lieferscheinen,
Packzetteln und Rechnungen sind stets die WGD AG Auftrags- sowie Lieferantennummern
anzugeben. Durch Außerachtlassung der vorgenannten Anforderungen können
sich Abnahme und Bezahlung verzögern. Die WGD AG kann in diesen Fällen
die Annahme der Leistung verweigern.
Alle Liefertermine sind verbindlich.
Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der
von der WGD AG angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von
Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von der Erbringung von Leistungen
auf deren Abnahme an.
Im Fall des Lieferverzuges ist die WGD AG berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden
in Höhe von 0.5 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch
nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche
bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, der WGD AG nachzuweisen,
dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist.
Durch die Annahme einer verspätet erfolgten Lieferung werden etwaige Schadensersatzansprüche
der WGD AG nicht berührt.
Bei Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenz-, Vergleichs- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahrens
über das Vermögen des Lieferers bzw. bei Ablehnung eines solchen Verfahrens
mangels Masse, bei Wechsel- oder Scheckprotesten und bei Zahlungseinstellungen
ist die WGD AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und zwar auch dann,
wenn der Vertrag von der WGD AG oder dem Lieferanten oder beiderseits schon
ganz oder teilweise erfüllt worden ist, die Gewährleistungsfristen
für den Lieferer jedoch noch nicht abgelaufen sind.
5. Preise und Zahlung
5.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer
ist gesondert auszuweisen. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, beinhaltet
der Preis die Lieferung einschließlich Versand, Versicherung und Verpackung.
Kostenerhöhungen berechtigen den Lieferanten nicht zu nachträglichen
Preiserhöhungen.
Vergütungen für Besuche oder für die Ausarbeitung von Angeboten
und Projekten werden nicht gewährt.
Waren mit Ursprung von außerhalb der EG sind unverzollt zu liefern. Bei
der Lieferung von unverzollten Waren sowie bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen
darf keine Umsatzsteuer in der Rechnung an die Firma WGD AG ausgewiesen werden.
Die USt.-IdNr. der WGD AG muss auf allen Rechnungen für innergemeinschaftliche
Lieferungen, die an die WGD AG bewirkt werden, angegeben werden. Mit diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen-Einkauf gilt die USt.-IdNr. der WGD AG
als dem Lieferanten bekannt gegeben.
5.2. Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb
von 30 Tagen rein netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rechnungseingang, jedoch
nicht vor Eingang der Lieferung bzw. der Abnahme. Sie verlängert sich entsprechend,
sofern Ziffer 4.3 nicht eingehalten wird. Bei Vorhandensein von Mängeln
beginnt die Zahlungsfrist mit deren Beseitigung durch den Lieferanten.
Soweit der Lieferant Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente
oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit
der Lieferung und Leistung auch die Übergabe dieser Unterlagen voraus.
Erst mit Übergabe dieser Dokumente sind die Rechnungen zur Zahlung fällig.
Skontoabzug ist auch zulässig, wenn die WGD AG aufrechnet oder Zahlungen
in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält; die
Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
6. Gewährleistung
6.1. Der Liefergegenstand muss den von der WGD AG vorgegebenen Spezifikationen
und den neusten anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen
Sicherheitsempfehlungen (VDE, VDI, DIN usw.) und gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Werden bei der Bestellung Teilenummern des Lieferanten angegeben, so dienen
diese Angaben lediglich zur vereinfachten Bearbeitung der Bestellung bei ihm.
6.2. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrenübergang.
Geht die Mängelanzeige dem Lieferanten innerhalb der Gewährleistungsfrist
zu, so verjährt der den konkreten Mangel betreffende Gewährleistungsanspruch
sechs Monate nach Zugang, in keinem Falle jedoch vor Ablauf der Gewährleistungspflicht.
Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder
während der Gewährleistungspflicht auftreten, hat der Lieferant auf
seine Kosten nach Wahl von der WGD AG entweder die Mängel zu beseitigen
oder Ersatz zu liefern (Nacherfüllung). Dies gilt auch für Lieferungen,
bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Wahl
der WGD AG ist nach billigem Ermessen zu treffen.
Führt der Lieferant die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von der
WGD AG zu setzenden angemessenen Frist aus, ist die WGD AG berechtigt, vom Vertrag
ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung
des Preises zu verlangen oder auf Kosten des Lieferanten Nacherfüllung
selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und ggf. Schadensersatz statt der
Leistung zu verlangen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Lieferant außerstande
erklärt, die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist durchzuführen.
Die Nacherfüllung kann ohne Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten ausgeführt
werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird und der WGD AG wegen der
Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein Interesse an sofortiger
Nacherfüllung hat.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Ersatz nutzlos aufgewendeter
Be- oder Verarbeitungskosten, bleiben unberührt.
6.3. Die WGD AG ist berechtigt, offensichtliche Mängel innerhalb eines
Monats nach Eingang der Lieferung zu rügen. Bei versteckten Mängeln
hat die Rüge binnen zwei Wochen nach der Entdeckung zu erfolgen.
7. Eigentumsvorbehalt, Überlassung von Materialien etc.
7.1 Mit der vollständigen Zahlung geht das Eigentum an dem Liefergegenstand
auf die WGD AG über.
7.2 Alle zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen,
Unterlagen, Modelle, Vorrichtungen, Werkzeuge, Geräte und Materialien bleiben
das Alleineigentum der WGD AG. Sie sind deutlich als Alleineigentum der WGD
AG zu kennzeichnen, und dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung der
WGD AG weitergegeben werden. Schäden an diesem Eigentum hat der Lieferant
auf seine Kosten zu beheben. Diese Gegenstände dürfen nur zur Erfüllung
von WGD AG-Aufträgen verwendet werden und sind auf Wunsch der WGD AG unverzüglich
wieder herauszugeben. Bei Verarbeitung von beigestelltem Material gilt die WGD
AG als Hersteller, bei Verbindung oder Vermischung wird die WGD AG Alleineigentümer
der neuen Sache.
8. Forderungsabtretung
Die Forderungsabtretung ist nur mit schriftlicher Zustimmung der WGD AG zulässig.
9. Schutzrechte
Der Lieferant übernimmt die gesetzliche Haftung im Falle einer Verletzung
von gewerblichen Schutzrechten, einschließlich Urheberrechten.
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung
keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird die WGD AG diesbezüglich von
einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, die WGD
AG auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht
des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der WGD AG aus oder
im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
10. Geheimhaltung
Der Lieferant verpflichtet sich alle von der WGD AG im Rahmen des Vertragsverhältnisses
erhaltenen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nicht
an Dritte weiterzugeben, es sei denn diese Informationen wurden von der WGD
AG ausdrücklich freigegeben oder sie wurden ohne eine Pflichtverletzung
des Lieferanten allgemein bekannt. Der Lieferant wird die vertraulichen Informationen
nicht außerhalb des Vertragsverhältnisses oder für eigene Zwecke
nutzbar machen.
11. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
11.1 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz
der WGD AG Erfüllungsort.
11.2 Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem Vertrag in Zusammenhang
stehenden Ansprüche ist Darmstadt, sofern der Lieferant Vollkaufmann ist.
11.3 Es findet ausschließlich deutsches Recht - unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts - Anwendung.
12. Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird dadurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner
sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der ungültigen
gewordenen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Firma WGD Datentechnik AG
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